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Promotionsrecht nur unter hohen Auflagen für private Hochschulen

Newsmeldung vom 10.07.2009, Kategorie: Universität

Der Wissenschaftsrat hat seit jüngerer Zeit die Aufgabe, auch zu Themen übergreifender Natur, die die institutionelle Akkreditierung privater Hochschulen betreffen, Stellung zu nehmen. Da lag es auf der Hand, dass er sich auch zur Frage des Promotionsrechts äußert. Mit seinen „Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hochschulen“ legt er eine 31-seitige Stellungnahme vor. Momentan haben zehn nichtsstaatliche Hochschulen ständig oder befristet das Promotionsrecht.

Das grundsätzliche Ergebnis der Stellungnahme lautet, dass über das Promotionsrecht im Rahmen der institutionellen Akkreditierung einer privaten Hochschule durch den Wissenschaftsrat entschieden wird. Er wird dem zuständigen Wissenschaftsministerium die Verleihung des Promotionsrechts nur dann empfehlen, wenn die Qualitätsstandards, die auch für staatliche Hochschulen gelten, von der privaten Hochschule eingehalten werden. Die Qualitätsstandards werden anhand von strukturellen und Leistungskriterien konkretisiert (S. 18 ff.). Der Katalog ist lang und anspruchsvoll. Über das Promotionsrecht soll frühestens entschieden werden, wenn die Hochschule fünf Jahre existiert und mindestens drei Jahre lang an kooperativen Promotionsprogrammen mit einer oder mehreren anderen Hochschulen aktiv mitgewirkt hat. Der Wissenschaftsrat spricht sich für eine Befristung des Promotionsrechts aus – mit der Pflicht der regelmäßigen Reakkreditierung.

Quelle: http://www.wissenschaftsrat.de/texte/9279-09.pdf.

(Victor Tiberius)

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